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Baugenehmigungsverfahren (vereinfacht)

Kurzbeschreibung

Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen und Gebäude bedarf grundsätzlich einer Baugenehmigung. 

Beschreibung

Eine Baugenehmigung wird immer in Textform erteilt. Die Baugenehmigung muss erteilt werden, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. Der Umfang der zu prüfenden Vorschriften ist im § 64 BauO NRW 2018 für das sog. „Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren“ aufgeführt.

Vor dem Einreichen eines Bauantrages kann eine Bauvoranfrage bei der Bauordnung für eine verbindliche Vorentscheidung gestellt werden.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, nehmen sie gerne Kontakt mit den genannten Mitarbeitenden auf.

Ab dem 19.05.2025 besteht bei der Stadt Lübbecke die Möglichkeit zur Teilnahme am digitalen Baugenehmigungsverfahren. Informationen zu den Voraussetzungen und zum Verfahrensablauf finden Sie unter "Bauamt Digital".

Grundsätzliche Übersicht der erforderlichen Unterlagen:

  • Antragsformular
  • Baubeschreibung (Vordruck, außer bei reinen Nutzungsänderungen)
  • Betriebsbeschreibung (Vordruck; für jede gewerbliche Nutzungen)
  • Aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster
  • Lageplan im Maßstab 1:500 (ggf. amtlicher Lageplan)
  • Stellplatzberechnung für alle Nutzungseinheiten (Stellplatzverordnung NRW)
  • Bauzeichnungen - Grundrisse/Schnitte/Ansichten im Maßstab 1:100

Diese Auflistung ist bewusst nicht abschließend. Sie soll Ihnen lediglich einen groben Überblick über die Mindestanforderungen an die einzureichenden Unterlagen geben. Welche konkreten weiteren Unterlagen für Ihr Vorhaben erforderlich sind, können sie gerne im Rahmen unserer Beratung abstimmen.

Weitere grundsätzliche Anforderungen und welche Inhalte in den Unterlagen und Bauzeichnungen dargestellt/erläutert werden müssen, finden Sie in der Verordnung über bautechnische Prüfung (BauPrüfVO NRW).

Erst wenn der Bauantrag vollständig bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegt, kann die Bearbeitung sowie die Beteiligung interner und externer Stellen erfolgen.

Die Bauvorlagen (Dokumente und Planzeichnungen für einen Bauantrag) müssen im Regelfall von einem Entwurfsverfassenden (z.B. Architekt*in oder Bauingenieur*in), der die sog. Bauvorlageberechtigung besitzt (§ 67 BauO NRW 2018), erstellt werden.

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