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Baugenehmigungsverfahren für große Sonderbauten

Kurzbeschreibung

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen/Gebäuden ist nach § 60 BauO NRW 2018 baugenehmigungspflichtig. Für große Sonderbauten ist das umfassende Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 durchzuführen.

Beschreibung

Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung. Eine abschließende Aufzählung der großen Sonderbauten findet sich in § 50 Abs. 2 BauO NRW 2018.

Für eine ganze Reihe von Gebäuden reichen die üblichen Vorschriften der Bauordnung nicht aus. Diese Sonderbauten bergen aufgrund ihrer Nutzungsart, der Gebäudegröße oder hoher Besucherzahlen ein erhöhtes Gefahrenpotenzial. Dazu gehören Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Verkaufsstätten, Hochhäuser, Garagen, Schulen, Pflege- und Betreuungseinrichtungen und Industriebauten. Für sie gibt es spezielle Regelungen in sogenannten Sonderbauvorschriften. Sie betreffen überwiegend den Brandschutz.

Die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden nicht geprüft.

Ab dem 19.05.2025 besteht bei der Stadt Lübbecke die Möglichkeit zur Teilnahme am digitalen Baugenehmigungsverfahren. Informationen zu den Voraussetzungen und zum Verfahrensablauf finden Sie unter "Bauamt Digital".

Grundsätzliche Übersicht der erforderlichen Unterlagen:

  • Antragsformular
  • Baubeschreibung (Vordruck, außer bei reinen Nutzungsänderungen)
  • Betriebsbeschreibung (Vordruck; für jede gewerbliche Nutzungen)
  • Aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster
  • Lageplan im Maßstab 1:500 (ggf. amtlicher Lageplan)
  • Stellplatzberechnung für alle Nutzungseinheiten des Gebäudes (Stellplatzverordnung NRW)
  • Bauzeichnungen - Grundrisse/Schnitte/Ansichten im Maßstab 1:100
  • Brandschutzkonzept

Diese Auflistung ist bewusst nicht abschließend. Sie soll Ihnen lediglich einen groben Überblick über die Mindestanforderungen an die einzureichenden Unterlagen geben. Welche konkreten weiteren Unterlagen für Ihr Vorhaben erforderlich sind, können sie gerne im Rahmen unserer Beratung abstimmen.

Weitere grundsätzliche Anforderungen und welche Inhalte in den Unterlagen und Bauzeichnungen dargestellt/erläutert werden müssen, finden Sie in der Verordnung über bautechnische Prüfung (BauPrüfVO NRW). 

Erst wenn der Bauantrag vollständig bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegt, kann die Bearbeitung sowie die Beteiligung interner und externer Stellen erfolgen.

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