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Genehmigungsfreistellung

Kurzbeschreibung

Bauen im Geltungsbereich eines rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplanes

Beschreibung

Im Geltungsbereich eines rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplanes bedarf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderungen von Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 und sonstige Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie deren Nebengebäuden und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung gemäß § 63 Landesbauordnung NRW (BauO NRW), wenn

  • das Vorhaben den planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht (keine Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 Baugesetzbuchs)
  • die Erschließung nach dem BauGB gesichert ist
  • das Vorhaben keiner Abweichungen nach § 69 BauO NRW bedarf
  • die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Wenn die Bauordnungsbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder den Verzicht auf ein Baugenehmigungsverfahren gegenüber der Bauherrschaft vor Ablauf der Monatsfrist schriftlich erklärt hat, darf die Bauherrschaft mit der Bauausführung beginnen.

Ab dem 19.05.2025 besteht bei der Stadt Lübbecke die Möglichkeit zur Teilnahme am digitalen Baugenehmigungsverfahren. Informationen zu den Voraussetzungen und zum Verfahrensablauf finden Sie unter "Bauamt Digital".

Grundsätzliche Übersicht der erforderlichen Unterlagen:

  • Antragsformular
  • Baubeschreibung (Vordruck, außer bei reinen Nutzungsänderungen)
  • Betriebsbeschreibung (Vordruck; für jede gewerbliche Nutzungen)
  • Aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster
  • Lageplan im Maßstab 1:500 (ggf. amtlicher Lageplan)
  • Stellplatzberechnung
  • Bauzeichnungen - Grundrisse/Schnitte/Ansichten im Maßstab 1:100

Diese Auflistung ist bewusst nicht abschließend. Sie soll Ihnen lediglich einen groben Überblick über die Mindestanforderungen an die einzureichenden Unterlagen geben. Welche konkreten weiteren Unterlagen für Ihr Vorhaben erforderlich sind, können sie gerne im Rahmen unserer Beratung abstimmen.

Weitere grundsätzliche Anforderungen und welche Inhalte in den Unterlagen und Bauzeichnungen dargestellt/erläutert werden müssen, finden Sie in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO NRW). 

Erst wenn die Unterlagen vollständig bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen, kann die Bearbeitung sowie die Beteiligung interner und externer Stellen erfolgen.

Innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags und der dazugehörenden Bauvorlagen kann die Bauordnungsbehörde die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens verlangen und dies der Bauherrin bzw. dem Bauherrn schriftlich mitteilen.

Da in diesem Verfahren keine Prüfung der Antragsunterlagen seitens der Behörde vorgeschrieben ist, wird in besonderem Maße darauf hingewiesen, dass der/die Entwurfsverfasser*in über die notwendige Fachkenntnis für das jeweilige Bauvorhaben und die Erstellung der Bauvorlagen verfügen muss. Die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der Bauvorlagen liegt ausschließlich bei Bauherr*in und Entwurfsverfasser*in.

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