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Parkausweis für Fußgängerzone / Sonstige

Kurzbeschreibung

Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen der Straßenverkehrsordnung genehmigen.

Beschreibung

Hierunter fallen unter anderem Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind.

Die Ausnahmegenehmigung ist zeitlich befristet, kann jedoch zum Ablaufdatum verlängert werden.

  • 45 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • 46 Abs. 1 Ziffer 11 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Für die Beantragung kann unser Onlineformular genutzt werden. Sobald der Antrag bei der Verkehrsbehörde eingegangen ist, wird er geprüft und Sie erhalten die Genehmigung oder Ablehnung.

Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Aufwand und ist in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr geregelt. Die Gebühr kann zwischen 10,20 € und 767,00 € liegen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen