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Vergnügungssteuer

Beschreibung

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz. Es handelt sich um eine besondere Steuer auf den Privatkonsum.

Besteuert wird u.a. das Aufstellen von Spielapparaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit – hier wird unterschieden nach dem Aufstellungsort (Spielhallen oder ähnliche Unternehmen und Gastwirtschaften/sonstige Orte) und Tanzveranstaltungen gewerblicher Art. Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) bzw. der Halter der Apparate (Aufsteller).

Weitere zu besteuernde Vergnügungen, die Höhe der Steuer und das Erhebungsverfahren sind in der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Lübbecke festgelegt.

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