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Parkausweis für Handwerker

Kurzbeschreibung

Der Handwerkerparkausweis soll Handwerksbetrieben und sonstigen Betrieben, die häufig an unterschiedlichen Einsatzorten tätig sind, die Arbeit erleichtern. Die Betriebe müssen nicht mehr für jede Stadt eine eigene Ausnahmegenehmigung beantragen, sondern können für die gesamte Region den gebietsübergreifenden Handwerkerparkausweis nutzen.

Der Handwerkerparkausweis gilt in allen 70 Städten und Gemeinden des Regierungsbezirks Detmold.

Beschreibung

Um einen flexiblen Einsatz durch die Betriebe zu ermöglichen, wird der Handwerkerparkausweis nicht fahrzeugbezogen, sondern für den jeweiligen Betrieb ausgestellt. Er kann also je nach betrieblichem Erfordernis für verschiedene Fahrzeuge eines Betriebes eingesetzt werden. Allerdings ist der Ausweis immer im Original mitzuführen und beim Parken hinter die Windschutzscheibe gut sichtbar auszulegen.

Der Handwerkerparkausweis berechtigt zum Parken

  • Im eingeschränkten Haltverbot / in Haltverbotszonen (Zeichen 286 / 290 StVO)
  • Auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebühren und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
  • Auf Bewohnerparkplätzen

Der Ausweis gilt nur für die Dauer des Arbeitseinsatzes und erlaubt nicht zum Abstellen des Fahrzeugs im Bereich der Betriebsstätte. Er gilt nur für den öffentlichen Straßenraum und nicht in Parkhäusern oder auf privaten Parkplätzen. Das Parken in Fußgängerzonen ist ebenfalls nicht möglich.

Der Handwerkerparkausweis ist ein Jahr lang gültig. Er gilt „rund um die Uhr“ und an jedem Tag in der Woche, so dass auch Arbeitseinsätze am Abend, in der Nacht oder am Wochenende durchgeführt werden können.

Der Parkausweis kann von Handwerks- und sonstigen Betrieben beantragen werden die,

  • Reparatur- und Montagearbeiten durchführen und
  • Service- und Werkstattfahrzeuge mit einer festen Firmenaufschrift (mindestens DIN A4 Größe) einsetzen und
  • schweres oder umfangreiches Material bzw. Werkzeug transportieren müssen.

Betriebe, die reine Ladetätigkeiten ausführen, sind nicht antragsberechtigt.

Die einheitliche Gebühr beträgt 120 € pro Jahr. Ein Betrieb kann mehrere Handwerkerparkausweise beantragen; für jeden Ausweis ist dann die Gebühr fällig.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen