Parkausweis für Handwerker
Kurzbeschreibung
Der Handwerkerparkausweis soll Handwerksbetrieben und sonstigen Betrieben, die häufig an unterschiedlichen Einsatzorten tätig sind, die Arbeit erleichtern. Die Betriebe müssen nicht mehr für jede Stadt eine eigene Ausnahmegenehmigung beantragen, sondern können den gebietsübergreifenden Handwerkerparkausweis für die gesamte Region nutzen.
Der Handwerkerparkausweis gilt in allen 70 Städten und Gemeinden des Regierungsbezirks Detmold.
Beschreibung
Der Handwerkerparkausweis berechtigt zum Parken:
- Im eingeschränkten Haltverbot / in Haltverbotszonen (Zeichen 286 / 290 StVO).
- Auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten, gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer.
- Auf Bewohnerparkplätzen.
- Der Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf den gebührenpflichtigen Parkplätzen Gänsemarkt und Weingarten.
Um einen flexiblen Einsatz durch die Betriebe zu ermöglichen, wird der Handwerkerparkausweis nicht fahrzeugbezogen, sondern für den jeweiligen Betrieb ausgestellt. Er kann also je nach betrieblichem Erfordernis für verschiedene Fahrzeuge eines Betriebs eingesetzt werden. Der Ausweis muss jedoch immer im Original mitgeführt und beim Parken hinter die Windschutzscheibe gut sichtbar ausgelegt werden.
Der Ausweis gilt nur für die Dauer des Arbeitseinsatzes und erlaubt nicht das Abstellen des Fahrzeugs im Bereich der Betriebsstätte. Er ist ausschließlich für den öffentlichen Straßenraum gültig und nicht für Parkhäuser oder private Parkplätze. Das Parken in Fußgängerzonen ist ebenfalls nicht zulässig.
Der Handwerkerparkausweis ist ein Jahr lang gültig. Er gilt „rund um die Uhr“ und an jedem Tag in der Woche, so dass auch Arbeitseinsätze am Abend, in der Nacht oder am Wochenende durchgeführt werden können.
Der Parkausweis kann von Handwerks- und sonstigen Betrieben beantragen werden die,
- Reparatur- und Montagearbeiten durchführen und
- Service- und Werkstattfahrzeuge mit einer festen Firmenaufschrift (mindestens DIN A4 Größe) einsetzen und
- schweres oder umfangreiches Material bzw. Werkzeug transportieren müssen.
Betriebe, die reine Ladetätigkeiten ausführen, sind nicht antragsberechtigt.
Die einheitliche Gebühr beträgt 120 € pro Jahr. Ein Betrieb kann mehrere Handwerkerparkausweise beantragen; für jeden Ausweis ist dann die Gebühr fällig.
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
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Ordnung / Verkehrsbehörde
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- Straße: Kreishausstraße Hausnummer: 2 - 4
- PLZ: 32312 Ort: Lübbecke
- Postfach 1453
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- Telefon:
05741 276-350 - E-Mail:
verkehrsbehoerde@luebbecke.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Herr Riemer
Position: Bereichsleitung- Telefon:
- 05741 276-350
- E-Mail:
- m.riemer@luebbecke.de