Ausweispflicht (Befreiung)
Kurzbeschreibung
Eine Befreiung von der Personalausweispflicht ist möglich für Personen, die stark pflegebedürftig sind oder aus gesundheitlichen Gründen das Haus nicht verlassen können (betreute Personen, dauerhaft in einem Pflegeheim wohnhafte Personen).
Unter Onlinedienstleistungen können Sie eigenständig den Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht gemäß § 1 Absatz 3 Personalausweisgesetz stellen.
- Klicken Sie hier im Serviceportal rechts auf das Feld „Online-Terminvereinbarung“.
- Geben Sie auf der Seite im Suchfeld den Begriff „Befreiung von der Ausweispflicht“ ein.
- Wählen Sie Ihren passenden Wunschtermin aus und bestätigen Sie die Buchung.
Bei Online-Beantragung:
- Kopie des Ausweises
- ärztliches Attest, zum Beispiel vom Hausarzt, Krankenhaus, Pflegeheim oder Pflegedienst, das die Immobilität bestätigt
- wenn Antragsteller Betreuer: Bestellungsurkunde
- wenn Antragsteller Bevollmächtigt (Verwandte, Nachbarn etc.): schriftliche, formlose Vollmacht
Der Bescheid ergeht gebührenfrei und wird zugeschickt.
Bei Beantragung im Bürgerbüro:
- der bisherige Ausweis der Person, die keinen Ausweis mehr braucht
- ärztliches Attest, zum Beispiel vom Hausarzt, Krankenhaus, Pflegeheim oder Pflegedienst, das die Immobilität bestätigt
- die Person, die den Antrag im Bürgerbüro stellt, muss den eigenen Ausweis mitbringen und
- zusätzlich:
- wenn Antragsteller Betreuer: Bestellungsurkunde
- wenn Antragsteller Bevollmächtigt (Verwandte, Nachbarn etc.): schriftliche, formlose Vollmacht
Der Bescheid ergeht gebührenfrei und wird Ihnen direkt ausgehändigt.
Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen. Die Bescheinigung über die Ausweisbefreiung wird eingezogen.
Ist die Person dauerhaft bettlägerig, schwer pflegebedürftig oder steht unter Betreuung (Betreuung bei der Besorgung aller Angelegenheiten) und nimmt aufgrund dessen nicht mehr am öffentlichen Leben teil, kann eine Befreiung von der Ausweispflicht beantragt werden.
Den Antrag kann der gesetzliche Betreuer, ein naher Angehöriger (z. B. Ehegatte, Sohn, Tochter) oder ein Bevollmächtigter stellen.
- Voraussetzung: Eine Befreiung kann erst beantragt werden, wenn Ihr Personalausweis und/oder Reisepass bereits abgelaufen oder abhandengekommen sind.
- Antragstellung: Die Beantragung kann durch die betroffene Person selbst, eine betreuende Person oder eine bevollmächtigte Person erfolgen.
- Zustellung: Der offizielle Bescheid über die Ausweisbefreiung wird Ihnen per Post zugeschickt.
- Verwendung: Diese Bestätigung dient zur Vorlage und Identifikation bei Banken, Behörden und anderen Institutionen.
- Terminvereinbarung: Für die persönliche Vorsprache empfehlen wir Ihnen, vorab einen Termin online über unsere Terminvereinbarung Bürgerbüro zu buchen (eine Schritt-für-Schritt-Anleitung dazu finden Sie oben im Haupttextfeld).
- Rücknahme: Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Ausweisdokument beantragen, kann die Befreiung aufgehoben und die Bescheinigung wieder eingezogen werden.
Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben.
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
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Ordnung / Bürgerbüro
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- Straße: Kreishausstraße Hausnummer: 2 - 4
- PLZ: 32312 Ort: Lübbecke
- Postfach 1453
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Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 05741 276-810
- E-Mail:
- buergerbuero@luebbecke.de