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Fahrerlaubnis: Umtausch des Führerscheins

Kurzbeschreibung

Sie möchten oder müssen Ihren bisherigen Führerschein (rosa, grau oder bereits im Scheckkartenformat) durch den neuen EU-Führerschein ersetzen lassen? Sie benötigen einen neuen Führerschein, weil sich zum Beispiel ihr Name geändert hat oder ihr alter beschädigt ist? 

Für die Beantragung im Bürgerbüro buchen Sie bitte einen Termin über die Online-Terminvereinbarung.

Beschreibung

Sie können Ihren Führerschein jederzeit umtauschen, wenn sich z. B. Daten verändern (Nachname, Sehhilfe etc.). Im Rahmen des gesetzlichen Pflichtumtausches wird empfohlen, den Führerschein erst zur empfohlenen Pflicht umzutauschen, da der Führerschein ab dem Zeitpunkt der Neuausstellung auf 15 Jahre befristet wird.

Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen spätestens bis zum 19. Januar 2033 in einen befristeten Kartenführerschein umgetauscht werden. Der Umtausch der Führerscheine findet in einem gestaffelten System statt. Bitte beachten Sie dazu die gesetzlichen Fristen.

Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Der neu ausgestellte Führerschein wird – unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis – ebenfalls auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden, es sei denn, Sie verzichten auf die Fahrerlaubnis. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen und Lichtbild.

Die Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments bestehen. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nur in Ausnahmefällen verbunden.

Zum Umtausch von vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheinen (gilt auch für Führerscheine, die bis zum 31.12.1998 erteilt wurden) werden immer folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass, biometrisches Passfoto und den aktuellen Führerschein. Wenn der Papier-Führerschein nicht von
    der Behörde Ihres Wohnsitzes zum Umtauschzeitpunkt ausgestellt wurde, benötigen Sie eine sog. Karteikartenabschrift der Behörde,
    die den Führerschein ursprünglich ausgestellt hat. Diese lässt sich per Post, telefonisch oder häufig auch online beantragen.

Darüber hinaus können folgende Unterlagen erforderlich sein:

  • Wenn Sie in Landwirtschaft oder Forstwirtschaft tätig sind und die Klasse T in Ihren EU-Kartenführerschein eintragen lassen wollen, benötigen Sie eine Bescheinigung über Ihre Tätigkeit in der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft. Sie werden aufgefordert die Bescheinigung an entsprechender Stelle hochzuladen. Bitte beachten Sie, dass die Eintragung der Klasse T nicht nachträglich stattfinden kann.
  • Es gibt die Möglichkeit, eine Sehhilfe ein- oder austragen zu lassen. Wenn Sie eine Sehhilfe austragen lassen möchten, benötigen Sie eine Bescheinigung Ihres Augenarztes, die Sie an entsprechender Stelle hochladen müssen.
  • Mit der Vollendung des 50. Lebensjahres erlischt die Berechtigung, mit der Klasse 2 LKW über 7,5 Tonnen beziehungsweise mit der Klasse 3 Fahrzeugkombinationen aus LKW und Anhänger mit über 12 Tonnen zu führen. Wenn Sie diese Fahrzeuge weiterhin fahren möchten, sind weitere Nachweise (ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten) erforderlich. Sie werden aufgefordert, diese Nachweise an entsprechender Stelle hochzuladen.
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
 
Geburtsjahr der fahrerlaubnisinhabenden Person     Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
vor 1953      19.1.2033
1953 – 1958

     19.1.2022

1959 – 1964      19.1.2023
1965 – 1970      19.1.2024
1971 oder später      19.1.2025

Die Frist zum Umtausch des Führerscheins war auf Juli 2022 verlängert worden (bis dahin 19.01.2022 bei Geburtsjahr 1953 bis 1958 und Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis 31.12.1998)

 

 Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:

Ausstellungsjahr     Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 – 2001      19.1.2026
2002 – 2004      19.1.2027
2005 – 2007      19.1.2028
2008      19.1.2029
2009      19.1.2030
2010      19.1.2031
2011      19.1.2032
2012 – 18.1.2013      19.1.2033

 

(* Fahrerlaubnisinhabende Personen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins)

  • Die Gebühr für den reinen Umtausch beträgt 25,30 €
  • Je nach Einzelfall können weitere Gebühren hinzukommen

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen