Führerschein Umtausch (EU-Karte)
Kurzbeschreibung
Sie möchten oder müssen Ihren bisherigen Führerschein (rosa, grau oder bereits im Scheckkartenformat) durch den neuen EU-Führerschein ersetzen lassen? Sie benötigen einen neuen Führerschein, weil sich zum Beispiel ihr Name geändert hat oder ihr alter beschädigt ist?
Für die Beantragung im Bürgerbüro buchen Sie bitte einen Termin über die Online-Terminvereinbarung.
Beschreibung
Sie können Ihren Führerschein jederzeit umtauschen, wenn sich z. B. Daten verändern (Nachname, Sehhilfe etc.). Im Rahmen des gesetzlichen Pflichtumtausches wird empfohlen, den Führerschein erst zur empfohlenen Pflicht umzutauschen, da der Führerschein ab dem Zeitpunkt der Neuausstellung auf 15 Jahre befristet wird.
Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen spätestens bis zum 19. Januar 2033 in einen befristeten Kartenführerschein umgetauscht werden. Der Umtausch der Führerscheine findet in einem gestaffelten System statt. Bitte beachten Sie dazu die gesetzlichen Fristen.
Ab dem 19. Januar 2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Der neu ausgestellte Führerschein wird – unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis – ebenfalls auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden, es sei denn, Sie verzichten auf die Fahrerlaubnis. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen und Lichtbild.
Die Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments bestehen. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nur in Ausnahmefällen verbunden.
Ab dem 19.01.2013 gelten EU-weit neue Fahrerlaubnisklassen. Neu geregelt wurden insbesondere die Motorradklassen.
Erstmalig wurde ab dem 19.01.2013 die Gültigkeit von ab diesem Zeitpunkt erworbenen Fahrerlaubnisdokumenten auf 15 Jahre beschränkt. Nach Ablauf dieser Frist muss dann ein neuer Führerschein beantragt werden, allerdings ohne Verpflichtung zur Ablegung einer Prüfung oder Überprüfung der gesundheitlichen Eignung (außer C- und D-Klassen)!
Auch das Fahrerlaubnisdokument, der sogenannte Kartenführerschein, hat ab dem 19.01.2013 ein neues Aussehen.
Alle vor dem 19.01.2013 erhaltenen Fahrerlaubnisdokumente, sei es der Kartenführerschein oder die rosafarbenen oder grauen Führerscheine, müssen bis spätestens zum 19.01.2033 getauscht werden nach Maßgabe Tabelle unter "Fristen".
Fahrerlaubnisinhaber*innen mit Kartenführerschein, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein erst bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins, wenn dieser bis zum 18.01.2013 ausgestellt worden ist.
Schon jetzt wird ein Umtausch der alten Papierführerscheine für Reisen ins Ausland empfohlen, da hier immer wieder Hinweise von Inhaber*innen eines alten Papierführerscheins eingehen, wonach diese mit dem grauen oder rosafarbenen Führerschein im Ausland Schwierigkeiten, z. B. beim Leihen eines Autos, hatten.
Wir weisen darauf hin, dass internationale Führerscheine nur für Inhaber eines EU-Kartenführerscheins ausgestellt werden dürfen.
Anträge können bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen oder im Straßenverkehrsamt Minden gestellt werden. Mitzubringen ist hierzu ein aktuelles biometrisches Passbild in Papierform und ein gültiger Ausweis oder Reisepass. Der alte Führerschein kann bei Antragstellung auch behalten werden. Der neue Führerschein kann dann wahlweise beim Straßenverkehrsamt oder bei den Städten und Gemeinden abgeholt werden. Der alte Führerschein kann auf Wunsch bei Aushändigung des neuen Führerscheines entwertet zurückgegeben werden.
Der reine Umtausch von Führerscheinen kostet 26,50 Euro. Hierzu können im Einzelfall weitere Gebühren kommen.
Zum Umtausch von vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheinen (gilt auch für Führerscheine, die bis zum 31.12.1998 erteilt wurden) werden immer folgende Unterlagen benötigt:
- Personalausweis oder Reisepass, biometrisches Passfoto (nicht älter als zwölf Monate) und den aktuellen Führerschein. Wenn der Papier-Führerschein nicht von
der Behörde Ihres Wohnsitzes zum Umtauschzeitpunkt ausgestellt wurde, benötigen Sie eine sog. Karteikartenabschrift der Behörde,
die den Führerschein ursprünglich ausgestellt hat. Diese lässt sich per Post, telefonisch oder häufig auch online beantragen.
Darüber hinaus können folgende Unterlagen erforderlich sein:
- Wenn Sie in Landwirtschaft oder Forstwirtschaft tätig sind und die Klasse T in Ihren EU-Kartenführerschein eintragen lassen wollen, benötigen Sie eine Bescheinigung über Ihre Tätigkeit in der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft. Sie werden aufgefordert die Bescheinigung an entsprechender Stelle hochzuladen. Bitte beachten Sie, dass die Eintragung der Klasse T nicht nachträglich stattfinden kann.
- Es gibt die Möglichkeit, eine Sehhilfe ein- oder austragen zu lassen. Wenn Sie eine Sehhilfe austragen lassen möchten, benötigen Sie eine Bescheinigung Ihres Augenarztes, die Sie an entsprechender Stelle hochladen müssen.
- Mit der Vollendung des 50. Lebensjahres erlischt die Berechtigung, mit der Klasse 2 LKW über 7,5 Tonnen beziehungsweise mit der Klasse 3 Fahrzeugkombinationen aus LKW und Anhänger mit über 12 Tonnen zu führen. Wenn Sie diese Fahrzeuge weiterhin fahren möchten, sind weitere Nachweise (ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten) erforderlich. Sie werden aufgefordert, diese Nachweise an entsprechender Stelle hochzuladen.
| Geburtsjahr der fahrerlaubnisinhabenden Person | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
|---|---|
| vor 1953 | 19.1.2033 |
| 1953 – 1958 |
19.1.2022 |
| 1959 – 1964 | 19.1.2023 |
| 1965 – 1970 | 19.1.2024 |
| 1971 oder später | 19.1.2025 |
Die Frist zum Umtausch des Führerscheins war auf Juli 2022 verlängert worden (bis dahin 19.01.2022 bei Geburtsjahr 1953 bis 1958 und Führerscheinen mit Ausstellungsdatum bis 31.12.1998)
II. (Karten-)Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:
| Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
|---|---|
| 1999 – 2001 | 19.1.2026 |
| 2002 – 2004 | 19.1.2027 |
| 2005 – 2007 | 19.1.2028 |
| 2008 | 19.1.2029 |
| 2009 | 19.1.2030 |
| 2010 | 19.1.2031 |
| 2011 | 19.1.2032 |
| 2012 – 18.1.2013 | 19.1.2033 |
(* Fahrerlaubnisinhabende Personen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins)
- Die Gebühr für den reinen Umtausch beträgt 26,50 €
- Je nach Einzelfall können weitere Gebühren hinzukommen
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
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Ordnung / Bürgerbüro
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- Straße: Kreishausstraße Hausnummer: 2 - 4
- PLZ: 32312 Ort: Lübbecke
- Postfach 1453
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Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 05741 276-810
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