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Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot
Kurzbeschreibung
Für Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen gilt an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot in der Zeit zwischen 0.00 und 22.00 Uhr. Ebenso gilt in der Hauptferienreisezeit vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr ein Samstagsfahrverbot auf den meisten Autobahnen.
Wenn Sie trotzdem dringend eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Beschreibung
Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen fahren:
- Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
- Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
- Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie beispielsweise Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger)
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen (beispielsweise Erntemaschinen, Mähdrescher)
- Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeuge im Einsatz
- Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden
Ohne Ausnahmegenehmigung dürfen befördert werden:
- frische Milch und frische Milcherzeugnisse
- frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
- frischer Fisch, lebender Fisch und frische Fischerzeugnisse sowie
- leicht verderbliches Obst und Gemüse
Für alle anderen gewerblichen Fahrten brauchen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Feiertage in NRW sind:
- Neujahr (1. Januar)
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit (1. Mai)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
- Allerheiligen (1. November)
- 1. und 2. Weihnachtsfeiertag (25. und 26. Dezember)
- Fracht- und Begleitpapiere
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Anhängerschein
- Bescheinigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung
- bei Dauerausnahmegenehmigungen gegebenenfalls Dringlichkeitsbescheinigung
Der Transport muss dringend sein. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe sind nicht ausreichend.
Die Ausnahmegenehmigung muss schriftlich beantragt werden. Nutzen Sie bitte das Antragsformular, das die zuständigen Stelle bereitstellt.
Wenn eine Ausnahme vom Fahrverbot in Betracht kommt, erhalten Sie für Ihren Transport einen Genehmigungsbescheid einschließlich Auflagen und Bedingungen.
Name | Typ | Kosten |
---|---|---|
Kosten für Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot | Gebuehr | zwischen 10,20 und 767,00 EUR |
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Bereich Ordnung und Soziales / Verkehrsbehörde
-
- Kreishausstraße 2 - 4
- 32312 Lübbecke
- Postfach 1453
-
- Telefon:
05741 276-350 - E-Mail:
verkehrsbehoerde@luebbecke.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Herr Riemer
Sachbearbeitung- Telefon:
- 05741 276-350
- E-Mail:
- m.riemer@luebbecke.de